Graffitianwalt in NRW

Nikolai Odebralski

Bundesweit

Beim Sprayen erwischt? Fachkanzlei für Graffiti & Sachbeschädigung durch Graffiti

Graffitianwalt oder Rechtsanwalt für Graffiti:

Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Graffiti

Graffitis sind vielleicht eine der umstrittensten Kunstformen unserer Zeit; die einen sehen große Kunst, wo andere nur einen Ausdruck von Langeweile und Rebellion sehen.

Auf die Frage, wie Graffitis künstlerisch einzuordnen sind, werde ich hier zwar nicht näher eingehen, jedoch werde ich das Sprayen aus juristischer Sicht beleuchten und dabei auch für Laien verständlich machen, welche Tatbestände durch das Sprayen von Graffitis erfüllt werden, mit welchen Strafen zu rechnen ist und auch, was man unbedingt beachten sollte, wenn man wegen des Sprayens von Graffitis angeklagt wird. Dabei ist die Unterscheidung zwischen einer strafrechtlichen und einer zivilrechtlichen Klage sehr wichtig: Im Strafrecht klagt der Staat gegen den Sprayer um ihn für sein Vergehen an der Gesellschaft zu bestrafen, während im Zivilrecht der Geschädigte klagt um eine Kompensation für seinen Schaden zu erhalten, die gemeinhin als Schadensersatz bekannt ist. Bereits hier können sich Fragen ergeben: Was ist zum Beispiel, wenn der vermeintlich Geschädigte durch das Graffiti gar keinen Schaden hat, sondern es ihm vielleicht sogar gefällt? Muss in solchen Fällen tatsächlich Schadensersatz gezahlt werden? Oder kann gar das strafrechtliche Verfahren ausgesetzt werden, da in diesem Fall niemand geschädigt wurde?
Diese und viele weitere relevante Fragen zur juristischen Beurteilung im Bereich Graffitis werde ich im Folgenden beantworten.

 

Vorladung als Beschuldigter oder Anzeige wegen des Sprayens von Graffitis (Sachbeschädigung)?

Zunächst einmal wird nicht jedes Graffiti zwangsläufig auch vor Gericht gebracht. Ganz im Gegenteil ist es in Fällen von einfachen Sachbeschädigungen oder Hausfriedensbrüchen die Regel, dass diese nicht angeklagt werden, denn es handelt sich um Strafantragsdelikte. In solchen Fällen kommt es nur dann zur Anklage, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt oder seitens der Staatsanwaltschaft ein "besonderes öffentliches Interesse" bejaht wird. Folglich lohnt es sich, sich möglichst einsichtig zu zeigen, wenn man beim Sprayen von Graffitis erwischt wurde beziehungsweise ein Graffiti einem eindeutig zugeordnet werden konnte. Was in jedem eindeutigen Fall bleibt sind jedoch auf jeden Fall die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche des Geschädigten.

Interessanter sind Fälle, in denen ein Graffiti nicht eindeutig zugeordnet werden kann, es also in Frage steht ob der Beschuldigte das Graffiti tatsächlich gesprayt hat. Hier gilt wie bei jeder Beschuldigung: Machen Sie keine Aussagen ohne vorher mit einem Anwalt gesprochen zu haben. Diejenigen die Sie befragen kennen sich in der Regel besser aus und wissen, wonach sie fragen müssen um Ihnen etwas zu entlocken, das Sie belasten kann, also sagen Sie zunächst mal gar nichts. Auch die beiläufigste Frage kann verborgene Intentionen haben und Sie können sicher sein, dass der freundliche Polizist bei der Hausdurchsuchung sich nicht wirklich dafür interessiert wie ihr Wochenende war, sondern ihnen ganz bestimmte Informationen entlocken will.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist auch, dass einem Täter jedes Graffiti mit seinem Namen zugeordnet werden kann. Dies ist grundsätzlich falsch, denn die Urheberschaft eines jeden einzelnen Graffitis muss bewiesen werden. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Wenn der Polizist also davon spricht wie kunstvoll das Graffiti doch ist, will er Ihnen damit keineswegs ein Kompliment machen, sondern nur hören, dass es von Ihnen ist.

Wichtig ist auch zu beachten, dass Sie der Justiz im Ermittlungsverfahren gegen Sie keine Hilfestellung leisten müssen. Ganz im Gegenteil lohnt es sich zu wissen, was die Justiz darf und was nicht beziehungsweise was sie tun müssen und was nicht, da Ihnen Verfahrensfehler zugutekommen können. Wenn Sie beim Sprayen eines Graffitis "in flagranti" erwischt werden, ist die Polizei befugt Fingerabdrücke von Ihnen zu nehmen und auch fotografische Aufnahmen zu machen. Zudem müssen Sie sich ausweisen sofern Sie volljährig sind. Was Sie jedoch nicht verpflichtet sind zu tun ist die Abgabe von Speichelproben. Dies kann zwar richterlich angeordnet werden, jedoch kommt dies in der Praxis nicht häufig vor. Generell sollte die Zustimmung zu jeglichen Ermittlungshandlungen abgelehnt werden, denn diese Ablehnung als solche darf nicht als Indiz gegen Sie verwendet werden und kann Ihnen somit nur helfen.

Auch zu Hausdurchsuchungen werden mir im Zusammenhang mit Graffitis immer wieder Fragen gestellt, weshalb ich darauf abschließend noch eingehen möchte.
Zunächst mal ist eine solche nur mit einem Durchsuchungsbefehl des Untersuchungsrichters oder Ihrer Zustimmung zulässig, wobei letztere aus genannten Gründen in jedem Fall zu verweigern ist. Sofern es dennoch zu einer rechtmäßigen Hausdurchsuchung kommt, sind die Beamten befugt, etwaige Beweismittel zu beschlagnahmen. Dazu zählen häufig Spraydosen, Eddings, Skizzenblöcke und ähnliche Gegenstände die mit dem Sprayen von Graffitis in Zusammenhang stehen. Möglich ist auch die Beschlagnahmung von Datenträgern, da diese Fotos enthalten könnten. Selbstverständlich ist es mit Hilfe eines kompetenten Anwalts aber möglich diese Gegenstände noch vor dem Hauptverfahren zurückzuerlangen. Machen Sie des Weiteren von Ihrem Recht Gebrauch, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein um sich das Vorgehen der Beamten möglichst detailliert zu notieren: Selbst Dinge die Ihnen nicht ungewöhnlich vorkommen können Verfahrensfehler sein und die erlangten Beweismittel somit unbrauchbar machen. Zuletzt gilt: Unterschreiben sie niemals eine Bestätigung der Durchsuchung um klar zu stellen, dass Sie dieser nicht zugestimmt haben.

 

Welche Gesetze werden durch das Sprayen von Graffitis verletzt?

Zivilrechtlich werden bestimmte Eigentums- und Nutzungsrechte an den besprayten Flächen verletzt, wofür der Geschädigte einen angemessenen Schadensersatz fordern kann. Welcher Betrag 'angemessen' ist ergibt sich dabei in der Regel aus den Kosten für Neuanstrich oder Reinigung der Fläche.

Diese Kosten werden für gewöhnlich ermittelt indem ein Kostenvoranschlag von einem Malerunternehmen eingeholt wird. Dem Kläger steht der Schadensersatz gemäß § 249 II BGB selbst dann zu, wenn er das Graffiti gar nicht entfernen lässt. In einem solchen Fall ist jedoch zu beachten, dass dem zu zahlenden Betrag dann die Umsatzsteuer abgezogen werden muss. Angeklagte die sich dessen nicht bewusst sind oder deren Anwalt nicht sorgfältig gearbeitet hat können also bereits an dieser Stelle völlig unnötig einen beträchtlichen finanziellen Schaden erleiden, weshalb es sich lohnt bei der Wahl des Anwalts aufmerksam zu sein.

Im Strafrecht dagegen geht es nicht um Schadensersatz sondern um Bestrafung beziehungsweise Ausgleichung des an der Gesellschaft getanen Unrechts. Folglich macht auch die subjektive Einschätzung des Geschädigten ob das Graffiti schön ist oder nicht, keinen Unterschied. Strafrechtlich gesprochen ist jedes Graffiti zumindest eine Sachbeschädigung nach § 303 II StGB. Je nach den konkreten Gegebenheiten kommen häufig noch Hausfriedensbruch gemäß § 123 I StGB, Urkundenunterdrückung gemäß § 274 I 1 StGB beziehungsweise gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 II StGB hinzu. Im Folgenden werde ich kurz näher darauf eingehen, in wie fern diese Tatbestände durch das Sprayen von Graffitis erfüllt werden können.

 

Sachbeschädigung durch Graffiti - § 303 II StGB

Voraussetzung für eine Sachbeschädigung nach § 303 II StGB ist, dass "unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich verändert" wird. Ein Graffiti muss somit drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen um tatbestandlich zu sein:

Es muss unbefugt gesprayt worden sein auf einer fremden Sache und diese nicht nur unerheblich verändern. Unbefugt meint, dass der Eigentümer der Sache dem Sprayer nicht etwa eine Erlaubnis erteilt hat - strafrechtlich spricht man hier von tatbestandsausschließendem Einverständnis. Kompliziert sind etwa solche Fälle in denen der Kläger zwar den Auftrag für ein bestimmtes Graffiti erteilt hat, der Angeklagte jedoch ein vollkommen anderes Graffiti gesprüht hat. Ob solche Fälle vom Richter als (zivilrechtlicher) Vertragsbruch oder gar als Sachbeschädigung eingeordnet werden, entscheidet häufig die Überzeugungskraft Ihres Anwalts. Fraglich ist auch, ob ein Graffiti etwa dann tatbestandlich ist, wenn der Eigentümer der Fläche zwar nicht ausdrücklich zugestimmt hat, das Sprayen aber billigend und gegebenenfalls sogar wohlwollend in Kauf genommen hat. Auch hier gilt: Der Anwalt kann den Unterschied machen.
Um eine fremde Sache handelt es sich immer dann, wenn das Graffiti auf eine Fläche gesprüht wurde, deren Eigentümer nicht der Sprayer selbst ist. Knifflig, wenn auch höchst selten, sind etwa Fälle in denen der Sprayer Teileigentum an einer Sache hat.
Die Frage nach der Erheblichkeit ist immer eine Einzelfallentscheidung, die jedoch meistens zu Ungunsten des Sprayers ausgeht. Sie nimmt in der Regel auch Einfluss auf die Strafhöhe weshalb hier selbst wenn eine erhebliche Veränderung bejaht wird einiges für den Angeklagten zu retten ist.

 

Hausfriedensbruch durch Graffiti - § 123 I StGB

Dieser kann durch das bloße Graffiti nicht erfüllt werden, es handelt sich jedoch um eine sehr häufige Begleitstraftat, da Sprayer sich oft erst Zugang zu der von ihnen erwählten Fläche verschaffen müssen und dabei unbefugt fremde Grundstücke betreten.

Auch beim Hausfriedensbruch spielt die Befugnis zum Betreten des Grundstücks eine wichtige Rolle: Erlaubt der Eigentümer das betreten seines Grundstücks, handelt es sich auch dabei um ein tatbestandsausschließendes Einverständnis.

 

Urkundenunterdrückung durch Graffiti - § 274 I 1 StGB

Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn durch das Graffiti offizielle Urkunden unkenntlich gemacht wurden. Häufige Tatobjekte sind dabei etwa Grenzsteine oder Markierungen an Bahnhöfen. Es kommt hier aber immer sehr auf den Einzelfall an.

 

Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti - § 304 II StGB

Die Strafschärfung ergibt sich hierbei nicht etwa aus einer anderen Tathandlung, sondern aus einem qualitativ wichtigeren Tatobjekt, nämlich einer solchen Sache, die der Öffentlichkeit dient.

Dabei kann es sich um Sachen von Straßenschilder über kirchliche Objekte der Huldigung bis hin zu Teilen von Kunstsammlungen handeln. Es könnte somit sogar tatbestandlich sein, ein Graffiti mit einem anderen Graffiti zu übersprayen, je nachdem wie das ursprüngliche Graffiti einzuordnen ist.

 

Das versuchte Graffiti als Straftat - Kombination mit § 22 StGB

Eine kurze Erwähnung verdient auch die Möglichkeit, dass alle oben genannten Delikte ebenso als Versuch strafbar sind. Wer also unmittelbar zum Sprayen eines Graffitis ansetzt aber noch erwischt wird bevor er den ersten Strich machen kann, macht sich zumindest theoretisch ebenso strafbar wie derjenige, der ein gesamtes Scheunentor mit einem Graffiti besprayt.

 

Wie wird das Sprayen von Graffitis in der Regel bestraft?

Wie bereits vorher erwähnt ist zwischen dem zivilrechtlichen Schadensersatz und der Strafrechtlichen Bestrafung zu unterscheiden. Da ich ersteres eingangs bereits näher erläutert habe, werde ich hier vor allem auf die strafrechtlichen Konsequenzen eingehen, die Graffitis nach sich ziehen können.

Der sogenannte Strafrahmen, also Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe, hängen davon ab welcher der oben genannten Tatbestände erfüllt ist. Die genaue Strafzumessung, also die individuelle Strafe im Einzelfall, hängt von der Schwere der Tat, der Schuld und vielen weiteren Faktoren ab, von denen ich hier nur die wichtigsten nennen werde.

Auf den Grundtatbestand, die einfache Sachbeschädigung durch Graffiti gemäß § 303 II StGB, steht eine Strafe von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, während die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 II StGB mit bis zu drei Jahren Haft oder (einer entsprechend höheren) Geldstrafe bedroht ist. Die geringstmögliche Strafe der hier genannten Delikte steht mit bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe auf den Hausfriedensbruch gemäß § 123 I StGB, während die Urkundenunterdrückung nach § 274 I 1 StGB den hier höchsten Strafrahmen mit sich bringt: Bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.

Wie bereits erwähnt sind nach der Ermittlung des Strafrahmens die Tatumstände im Einzelfall entscheidend. So spielt es etwa eine große Rolle, wie viele Delikte in Kombination begangen wurden: Wer eine Urkundenunterdrückung in Kombination mit mehrfachem Hausfriedensbruch begeht wird im Ergebnis für das gleiche Graffiti deutlich schwerer bestraft als derjenige, der "nur" eine Sachbeschädigung begeht. Auch Größe und Motiv des Graffitis können ins Gewicht fallen. In der Regel gilt: Umso größer, umso schlimmer. Wenn das Graffiti dann zum Beispiel noch beleidigend ist, kann nicht nur der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) hinzukommen, sondern dies wird auch bei der Strafzumessung berücksichtigt.

 

Kann das Sprayen von Graffitis verjähren?

Die Antwort bei Graffitis ist wie bei den meisten anderen Delikten auch: Ja. Gemäß § 78 III Nr. 4 StGB verjährt die Sachbeschädigung nach fünf Jahren genau wie alle anderen hier angesprochenen Straftaten auch.

Es ist jedoch möglich, dass die Verjährung gemäß § 78c StGB unterbrochen wird. Dieser Fall tritt grob gesagt dann ein, wenn in der Sache Ermittlungen angestellt werden oder Anklage erhoben wird. Nach einer Unterbrechung beträgt die Dauer bis zur Verjährung erneut fünf Jahre.

 

Noch Fragen?

Ich hoffe, ich konnte eine gute Übersicht über die strafrechtliche Beurteilung von Graffitis geben.

Meine Erfahrung auf diesem Gebiet habe ich aus etlichen Verfahren im gesamten Bundesgebiet, so war ich wegen Graffitis unter anderem schon in Städten wie Essen, Mönchengladbach, Bielefeld, Neuss, Hamm, Herne, Leverkusen, Krefeld, Moers, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Siegen, Solingen oder Witten - erfolgreich - als Verteidiger vor Gericht aktiv.

Selbstverständlich bin ich nicht auf jeden möglichen Einzelfall eingegangen, weshalb Sie sich im Falle weiterer Fragen gerne telefonisch unter 0201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de mit mir in Verbindung setzen können.

 

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